UNSERE AGB

    1.Geltungsbereich
    Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der RheinesEvent GmbH– im folgenden „RHEINESEVENT“ genannt- mit ihrem Vertragspartner –im folgenden „Kunde“ genannt
    2.Vertragsgegenstand MARKSMAN
    Nutzung des ST-2 Simulators von MARKSMAN TRAINING SYSTEMS AB Sweden für das Training mit Flinte und Büchse in den Räumlichkeiten von RHEINESEVENT.
    Dem Kunden wird während der Zeit der gebuchten Nutzung ein Betreuer für die Anlage zur Verfügung gestellt.
    Der Kunde hat die Möglichkeit, zusätzlich der Nutzung des ST-2, kostenpflichtige Trainerstunden bei RHEINESEVENT zu buchen.
    3.Vertragsgegenstand Eventräume und Konferenzräume
    Der Kunde mietet für den vertraglich vereinbarten Zeitraum einen oder mehrere Räume von RHEINSESEVENT. Die in den Räumen zur Verfügung gestellten Gegenstände dürfen unentgeltlich genutzt werden.
    Zur Nutzung stehen auch die Kaffeeecke und die Getränkekühlschränke in den Fluren zur Verfügung als Teil des Vertragsgegenstands zur Verfügung. Die Getränke sind entsprechend der ausgewiesenen Preise zu bezahlen.
    4.Vertragsabschluss und Vertragsdauer
    Der Vertrag kommt zustande mit der Buchung per Telefon, Post oder E-Mail und endet nach der vereinbarten Nutzung.
    5.Preise und Zahlungsbedingungen
    Das Nutzungsentgelt für bzw. Preise für die Nutzung des MARKSMAN Training Systems sind der jeweiligen aktuellen Preisliste zu entnehmen.
    Die Preise für die Nutzung der Eventräume ergeben sich aus den Leistungen die zwischen dem Kunden und RHEINES EVENT vereinbart werden.
    Sollte die Buchung weniger als eine Woche vor Beginn der gebuchten Leistung storniert werden, können die Kosten entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt werden. RHEINESEVENT ist bemüht zuvor einen Ersatztermin zu benennen, falls der Kunde dies wünscht. – Gebuchte und stornierte Drittleistungen werden vom RHEINESEVENT nach tatsächlichem Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt und bei Stornierung eine zusätzliche Aufwandspauschale von 80 EUR erhoben.
    Sämtliche Zahlungen bis 200.- € sind sofort nach Ende der gebuchten Leistung bzw. auf besondere Vereinbarung nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
    Bei Buchungen über einen Wert von 200.- € ist die Zahlung unverzüglich fällig, sobald der Vertrag zwischen den Parteien zustande kommt.
    Bei Überschreitung der Zahlungsziele steht RHEINESEVENT ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu.
    6.Haftungsbeschränkung
    Die Haftung wird beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für die Haftung auf Schäden an Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. RHEINESEVENT übernimmt in keinem Fall Haftung für Schäden, die durch andere Kunden von RHEINESEVENT oder Dritte verursacht oder herbeigeführt werden.
    Der Kunde stellt RHEINESEVENT von Schadensersatzansprüchen, welche sich aus verursachten Schäden durch andere Besucher oder Dritte bei Nutzung der Vertragsgegenstände ergeben könnten, frei.
    Dies gilt insbesondere bei Schäden infolge der Missachtung der unter Verhaltenspflichten des Kunden“ aufgeführten Bedingungen. – RHEINESEVENT übernimmt keine Haftung für Schusswaffen inklusive der Optiken bzw. anderen Zieleinrichtungen sowie Zubehör- und Einzelteile, welche vom Kunden mitgebracht werden.
    Dies gilt nicht, wenn ein Schaden durch einen RHEINESEVENT Mitarbeiter verursacht wurde.
    Im Falle höherer Gewalt (Brand, Streik, Überschwemmung u. ä.) oder aus technischen Gründen behält sich RHEINESEVENT vor, das gebuchte Arrangement nicht durchzuführen. Der Kunde hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Schadensersatz.
    7.Gerichtsstand
    Der Gerichtsstand ist Rheine.
    8.Verhaltenspflichten des Kunden -Allgemein
    Offenes Feuer und Rauchen ist innerhalb der Räumlichkeiten von RHEINESEVENT verboten.
    Alkoholkonsum vor und während der Nutzung des ST-2 Trainingssystems ist verboten
    9.Verhaltenspflichten des Kunden -MARKSMAN
    Das Mitbringen von Munition in die Räumlichkeiten von RHEINESEVENT ist verboten. Ausgenommen sind deutlich erkennbare Pufferpatronen. Diese sind vor erstmaliger Benutzung dem RHEINESEVENT Mitarbeiter vorzuzeigen.
    Den Anweisungen der RHEINESEVENT Mitarbeitern ist Folge zu leisten. Sie üben das Hausrecht aus.
    Kinder unter 14 Jahren dürfen im RHEINESEVENT keinen Umgang mit Waffen haben.
    Bei Ankunft in den Räumlichkeiten von RHEINESEVENT sind Waffen an der vorgesehenen Stelle aus dem Transportbehältnis zu entnehmen und die Kammern zu öffnen bzw. bei Kipplaufwaffen die Läufe abzukippen. Der sichere Zustand ist dem RHEINESEVENT Mitarbeiter vorzuzeigen.
    Das Anschlagen von Waffen und das Betätigen des Abzuges außerhalb der vom Mitarbeiter angesagten Trainingssituation ist verboten. – Die vom Kunden mitgebrachten Waffen sind ordnungsgemäß durch den Kunden nach waffenrechtlichen Vorschriften zu transportieren
    Der Kunde sorgt für alle waffenrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen für seine mitgebrachten Waffen selbst.
    Leihwaffen von RHEINESEVENT sind von dieser Regelung ausgenommen..
    10.Salvatorische Klause
    Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die der übrigen vertraglichen Vereinbarung nicht zuwiderläuft

    Rheine, 01.02.2024

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